Ausserdem hat das Bundesgericht gestützt auf den folgenden Sachverhalt die Anordnung der Verwahrung geschützt, wobei es festgehalten hat, es erscheine als zweifelhaft, ob die Verwahrung unter dem Gesichtspunkt der geforderten Erheblichkeitsschwelle angesichts der Anlasstat für sich genommen ausreiche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 Sachverhalt A): Das Bezirksgericht L.________ verurteilte den einschlägig vorbestraften A.________ am 11. Mai 2010 u.a. wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Versuchs dazu, sexueller Handlungen mit Kindern (Art.