15 dass der Beschwerdeführer mit seinem Finger nur partiell eindrang) oder das mit einem 9-jährigen Knaben ausgeführte gegenseitige Schlagen der nackten Genitalien mit einem Stock. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beischlafsimulation mit einem 11-Jährigen ebenfalls als schwer im Sinne einer relevanten Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB einzustufen ist […].