Demgegenüber hat das Bundesgericht die folgenden Sachverhalte als hinreichend gravierend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2): Einzelne Handlungen des Beschwerdeführers sind indes, namentlich in Anbetracht des zum Teil sehr jungen Alters der Opfer oder des teilweise im Ansatz sadomasochistisch anmutenden Deliktverhaltens (Stockschläge, Nadeln ins Gesäss), in ihrer Art und Eingriffsintensität, als ausreichend schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu bezeichnen […]. Das gilt jedenfalls für das mehrfache, schmerzhafte manuelle Eindringen in die Scheide eines erst sechsjährigen Mädchens (wobei keine Rolle spielt,