Als eher leicht bis mittelschwer bezeichnete das Bundesgerichts beispielsweise das gegenseitige Betrachten der entblössten Geschlechtsteile, deren Betasten über den Kleidern sowie das (oberflächliche) Berühren und Streicheln der nackten Genitalien der Kinder. Diese Handlungen erreichten die Erheblichkeitsschwelle nicht und fielen als Prognosegrundlage für die in Freiheit zu erwartenden Anlass- und Folgetaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von vornherein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1).