Den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllten Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden seien. Dass nicht jede dieser Handlungen im Sinne des weit gefassten Tatbestands geeignet sei, namentlich die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen, sei offensichtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.2). Als eher leicht bis mittelschwer bezeichnete das Bundesgerichts beispielsweise das gegenseitige Betrachten der entblössten Geschlechtsteile, deren Betasten über den Kleidern sowie das (oberflächliche) Berühren und Streicheln der nackten Genitalien der Kinder.