64 Abs. 1 Bst. b StGB) ernsthaft zu erwarten ist, dass er «weitere Taten dieser Art begeht». Diese Voraussetzungen gelten für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel in gleicher Weise, weshalb das Kriterium der schweren Beeinträchtigung auch auf beide Kategorien von Straftaten Anwendung finden muss (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3).