Die Generalstaatsanwaltschaft verwies demgegenüber auf die ihrer Ansicht nach diesbezüglich zutreffende Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer duplizierte, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (mit Hinweis auf das Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3) brauche es einen Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Urteil und der Verwahrung. Vorliegend bestehe keine solche Verbindung zwischen den Delikten aus dem Jahr 1984 und der 2012 bzw. 2013 angeordneten stationären Massnahme, welche man in eine Verwahrung umwandeln wolle. 5.8 Allgemeine rechtliche Grundlagen Anlassdelikt Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst.