Ausführungen, «ne bis in idem» komme nur zur Anwendung, wenn kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entscheid und einer Massnahme bestünde. Vorliegend bestehe zwischen den Delikten von 1984 und dem aktuellen Verfahren zwar kein enger zeitlicher, jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang, weshalb «ne bis in idem» nicht anwendbar sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch niederschwellige sexuelle Handlungen mit Kindern schwere Folgen zeitigen könnten. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies demgegenüber auf die ihrer Ansicht nach diesbezüglich zutreffende Beschwerdeschrift.