13 sen. Schlussfolgernd sei weder eine tatsächlich schwerwiegende Beeinträchtigung noch eine diesbezügliche Beabsichtigung gegeben. 5.7 Die BVD machten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung dahingehend Ausführungen, «ne bis in idem» komme nur zur Anwendung, wenn kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entscheid und einer Massnahme bestünde.