Der Argumentation der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Vorsatz bzw. eine Intention zu einem schwerwiegenderen Delikt nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, verurteilt. Versuchte schwerwiegendere Delikte seien sodann nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Das alleinige Abstützen auf die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen sei ungenügend, um ihm einen Vorsatz nachzuwei-