Der Beschwerdeführer habe weiter keine sexuellen Handlungen von den Opfern verlangt oder über eine längere Dauer auf die sexuelle Integrität der Mädchen eingewirkt. Das konkrete Tatverhalten sei aufgrund seiner fehlenden Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, auf Seiten der Opfer eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Vorsatz bzw. eine Intention zu einem schwerwiegenderen Delikt nachgewiesen worden sei.