Die Eingriffsintensität seiner Tathandlung sei nicht als ausreichend zu beurteilen, um zu einer schweren Integritätsbeeinträchtigung zu führen. So sei es zu keinem wiederholenden Übergriff gekommen und das Vorgehen sei nicht von Zwang oder Gewalt geprägt gewesen; es sei somit zu keiner Einschüchterung der Opfer gekommen. Der Beschwerdeführer habe weiter keine sexuellen Handlungen von den Opfern verlangt oder über eine längere Dauer auf die sexuelle Integrität der Mädchen eingewirkt.