Dabei sei nicht jede sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne des weit gefassten Tatbestands von Art. 187 StGB geeignet, die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.3 und 4.3.3). Vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche sexuelle Handlungen im Sinne von Berührungen begangen habe. Die Eingriffsintensität seiner Tathandlung sei nicht als ausreichend zu beurteilen, um zu einer schweren Integritätsbeeinträchtigung zu führen.