64 StGB ausser Betracht fallen. 5.6 Fraglich sei, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers zu einer schweren Integritätsbeeinträchtigung bzw. einer Traumatisierung bei den Opfern geführt habe oder hätte führen können. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung sei unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen sei. Dabei sei nicht jede sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne des weit gefassten Tatbestands von Art.