zudem habe er seine Opfer zu sexuellen Handlungen aufgefordert. So habe er von einem der Mädchen verlangt, dass es seine Hose und Unterhose ausziehen solle, und von einem anderen Opfer habe er orale sexuelle Handlungen gefordert. Im Bereich des Straftatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern müsse die beschriebene Tat als deutlich schwerwiegender eingestuft werden, als das vorliegend durch den Beschwerdeführer begangene Delikt. Somit müsse auch im Lichte der neusten Rechtsprechung das vom Beschwerdeführer begangene Delikt als Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 StGB ausser Betracht fallen.