6B 109/2013 vom 19. Juli 2013). Die Vorinstanz habe in der Beschlussbegründung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 hingewiesen, in welchem der vorbestrafte Beschuldigte ebenfalls «nur» oberflächliche «Hands-on» Delikte begangen und das Bundesgericht die geforderte Erheblichkeitsschwelle bejaht habe. Der damalige Täter sei jedoch planmässig vorgegangen, indem er sich als Zivilpolizist ausgegeben habe; zudem habe er seine Opfer zu sexuellen Handlungen aufgefordert.