12 Das Bundesgericht habe sich in diversen Urteilen dahingehend geäussert, dass das oberflächliche Berühren der nackten Genitalien der Opfer als leicht bis mittelschwer in der Bandbreite vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB einzuordnen sei und die geforderte Erheblichkeitsschwelle eines Anlassdelikts von Art. 64 StGB nicht erreiche (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B 746/2016 vom 8. Dezember 2016; 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013).