Der Beschwerdeführer sei nicht planmässig vorgegangen, habe keine sexuellen Handlungen von den Mädchen verlangt, habe sich selbst nicht vor ihnen entblösst und auch kein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Entsprechend habe auch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Urteil vom 7. August 2012 die sexuellen Handlungen im «unteren Bereich des Straftatbestandes» eingeordnet, was oberinstanzlich bestätigt worden sei.