Die Kriminalitätsentwicklung des Beschwerdeführers könne klarerweise im Rahmen der Legalprognose berücksichtigt werden. Sie dürfe jedoch nicht als eigenständig zu beurteilendes Anlassdelikt herangezogen oder dazu verwendet werden, das eigentliche Anlassdelikt schwerer einzustufen, um die Schwelle von Art. 64 Abs. 1 StGB zu erreichen. Dieses Vorgehen führe klar zu einer falschen Anwendung von Art. 64 Abs. 1 StGB und verletze den Grundsatz von «ne bis in idem».