Die zur Diskussion stehende Verwahrung fusse auf dem im Jahr 2011 begangenen Delikt, wofür der Beschwerdeführer am 7. August 2012 verurteilt und die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei. Bereits die stationäre Massnahme sei aufgrund dieser begangenen Tat angeordnet worden und nicht etwa aufgrund der Delikte von 1984. Folglich dürfe die Umwandlung der Massnahme an keinem anderen Delikt anknüpfen, als die ursprünglich ausgesprochene Massnahme. Die Kriminalitätsentwicklung des Beschwerdeführers könne klarerweise im Rahmen der Legalprognose berücksichtigt werden.