Die Taten seien somit gerichtlich beurteilt, es sei eine Strafe bzw. Massnahme ausgesprochen worden und der Beschwerdeführer habe diese vollständig verbüsst. Das durch die Tat von 1984 ausgelöste Strafverfahren sei folglich komplett abgeschlossen, die entsprechend angeordnete Massnahme «verbüsst» oder vollstreckt und der Beschwerdeführer anschliessend in Freiheit entlassen worden. Ziehe man diese Tat im hiesigen Verfahren erneut als Anlassdelikt heran, werde der Beschwerdeführer schlussfolgernd zweimal für das gleiche Delikt «bestraft» bzw. verwahrt.