Betreffend den Grundsatz «ne bis in idem» bringt der Beschwerdeführer vor, er sei für das Delikt aus dem Jahr 1984 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aSTGB verwahrt worden. Mit Verfügung vom 28. November 2002 sei die altrechtliche Verwahrung rechtskräftig aufgehoben und er aus der Massnahme entlassen worden. Die Taten seien somit gerichtlich beurteilt, es sei eine Strafe bzw. Massnahme ausgesprochen worden und der Beschwerdeführer habe diese vollständig verbüsst.