11 Verwahrung der Sicherheit der Allgemeinheit liegen jedoch klarerweise Straftaten der erforderlichen Schwere und damit Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Auch die kumulativ erforderliche schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen und sexuellen Integrität liegt jeweils vor. 5.5 Vorbringen der Parteien