Anlässlich beider Vorfälle habe er ein Sackmesser benutzt. Eine Verurteilung habe es damals aufgrund der Aufhebung der Strafuntersuchung infolge fehlender Zurechnungsfähigkeit seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben (pag. 16 ff. Vollzugsakten Bd. 1). Durch die Verletzungen, die der Beschwerdeführer den beiden jungen Mädchen zugefügt habe, sei deren physische Integrität ohne Frage beeinträchtigt worden. Solche Verletzungen und Ereignisse seien zudem auch geeignet, die psychische Integrität in schwerer Weise zu beeinträchtigen. Die Vorinstanz weiter: