Am 16. Juli 1984 habe er sodann der damals 7-jährigen K.________ eine Stichverletzung unterhalb des Bauchnabels und eine leichte oberflächliche Hautverletzung zugefügt. Er habe lediglich vom Kind abgelassen, weil ihn ein Zeuge mit seinem Schreien zur Flucht veranlasst habe. Andernfalls hätte er, wie er selber aussagte, vielleicht noch ein- oder zweimal auf das Kind eingestochen. Er habe das Kind schädigen oder umlegen wollen (pag. 18 Vollzugsakten Bd. 1). Anlässlich beider Vorfälle habe er ein Sackmesser benutzt.