_ mit drei potentiell tödlichen Stichverletzungen in den Oberbauch verletzt. Dem Aufhebungsbeschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 1984 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt, als er sein Mofa abgestellt habe, daran gedacht habe, ein Kind kaputt zu machen, d.h. es zu stechen oder zu töten, und im Moment des Zustechens sei es ihm möglicherweise schon recht gewesen, wenn das Kind hätte sterben müssen (pag. 18 Vollzugsakten Bd. 1). Am 16. Juli 1984 habe er sodann der damals 7-jährigen K.___