5.4 Die Vorinstanz hat weiter darauf hingewiesen, es sei vorliegend die gesamte kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers zu betrachten. Dabei fielen insbesondere seine Delikte aus dem Jahr 1984 nicht unwesentlich ins Gewicht. Er habe nämlich am 28. Mai 1984 in I.________ die damals 4-jährige J.________ mit drei potentiell tödlichen Stichverletzungen in den Oberbauch verletzt.