64 N 23), weshalb die Kritik der Verteidigung diesbezüglich ins Leere läuft. Selbst wenn die von Herrn A.________ begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könnten, ist bei solchen Taten ohne Weiteres von einer schweren Beeinträchtigung der psychische und sexuellen Integrität der Opfer auszugehe, stellen solche Übergriffe – unabhängig von ihrer konkreten Schwere und Ausgestaltung – aufgrund der Gesamtumstände und des Alters der Opfers nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmässig traumatische Erlebnisse für die Betroffenen dar.