Die Verteidigung machte weiter geltend, dass es vorliegend ebenfalls an der erforderlichen schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität der Opfer mangeln würde (pag. 169 Hauptakten). Dazu ist festzuhalten, dass eine schwere Beeinträchtigung nicht tatsächlich stattgefunden haben muss. Es reicht aus, wenn der Täter eine solche beabsichtigte (BSK StGB- HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 64 N 23), weshalb die Kritik der Verteidigung diesbezüglich ins Leere läuft.