10 Unter Berücksichtigung der vorerwähnten (neusten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sexuellen Handlungen mit Kindern als Anlassdelikte, dürften die von A.________ begangenen Delikte die erforderliche Schwere jedoch trotzdem – wenn überhaupt – nur am Rande erreichen. Dessen ungeachtet führt dies aufgrund der Gesamtbetrachtung der Kriminalitätsentwicklung von A.________ nicht dazu, dass die Anordnung einer Verwahrung vorliegend ausser Betracht fallen würde.