Er forderte es auf, dieses in den Mund zu nehmen, worauf es floh. Das Bundesgericht hielt fest, dass kein Bundesrecht verletzt werde, wenn die Vorinstanz als Sachgericht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle durch die Anlassdelikte als erreicht und diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet beurteilte, auf Seiten der Opfer zu einer schweren Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung zu führen.