Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei isolierter Betrachtung der von A.________ begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahr 2011 tatsächlich zweifelhaft erscheinen könnte, ob die erforderliche Erheblichkeitsschwelle der Anlasstaten erreicht wird und damit die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf diese Verurteilung zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen.