chung stellen sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern prinzipiell gravierende Straftaten dar. Jedoch können verschiedene Handlungen von unterschiedlicher Art und Intensität den Tatbestand erfüllen. Leichte Verfehlungen wie bspw. das gegenseitige Betrachten der entblössten Geschlechtsteile, deren Betasten über den Kleidern sowie das (oberflächliche) Berühren und Streicheln der nackten Genitalien der Kinder erreichen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erheblichkeitsschwelle nicht und fallen als Prognosegrundlage für die in Freiheit zu erwartenden Anlass- und Folgetaten i.S.v. Art. 64 Abs. StGB von vornherein ausser Betracht (Urteil BGer 6B_109/2013 vom 19.07.2013 E 4.3.1.).