9 mass nicht ableiten lässt, die verübten Taten seien nicht erheblich. Es wurde damit einzig festgestellt, dass die Taten in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten verschuldensangemessen und im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zu subsumierenden Taten eher im unteren Bereich anzusiedeln sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der ausgefällten Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe eine Strafmilderung infolge verminderter Schuldfähigkeit berücksichtigt worden ist (pag. 583 Vollzugsakten Bd. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-