Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, es liege mit der Verurteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.06.2013 wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend schwere Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Dies werde ebenfalls aus dem gefällten Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe ersichtlich (pag. 170 Hauptakten). Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich aus dem ausgefällten Straf-