Dies sei schon im Jahr 1984 so gewesen. Damals habe er die Kontrolle über sich verloren und einfach auf ein Mädchen eingestochen, welches Im selben Alter wie die Kinder am Badestrand gewesen sei (pag. 557 und 578 Vollzugsakten Bd. 2). 5.3 Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer Anlasstat wie folgt: