5. Anlasstat 5.1 Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft wenden sich gegen das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. 5.2 Beschluss der Vorinstanz Dem angefochtenen Beschluss ist betreffend die Anlasstaten folgender Sachverhalt zu entnehmen: