Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publinziert in: BGE 147 IV 218).