Die Vorinstanz hat sich mit der dargelegten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und demgegenüber – wie das Gutachten – ohne Einschränkung mehrfach auf die Akten bzw. das Urteil des Verfahrens aus dem Jahr 1984 verwiesen. Soweit die Legalprognose betreffend, ist dies gemäss BGE 148 IV 1 StGB gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts angezeigt. Demgegenüber greift namentlich bei der Beurteilung der hinreichenden Anlasstat ein Verwertungsverbot bezüglich der gelöschten Vorstrafen. Materielles 4. Allgemein