Bei der Frage, ob im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, kann somit der Kriminalitätsentwicklung in einem umfassenden Sinn Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.4). 3.6 Die Vorinstanz hat sich mit der dargelegten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und demgegenüber – wie das Gutachten – ohne Einschränkung mehrfach auf die Akten bzw. das Urteil des Verfahrens aus dem Jahr 1984 verwiesen.