2019, N. 68 zu Art. 64 StGB). Neu scheint das Bundesgericht in BGE 148 IV 1 – trotz vordergründig uneingeschränktem Festhalten an der Unterscheidung zwischen Real- und Legalprognose – die Berücksichtigung von entfernten Vorstrafen als Prognosekriterium auch durch das Gericht bei der Legalprognose – und nicht wie bisher nur durch die sachverständige Person bei der Realprognose – zuzulassen. Bei der Frage, ob im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst.