Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, sei ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung würden daher anerkennen, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen sei (a.a.O E. 3.6.1, mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.5 sowie HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art.