Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Aus dem gesetzgeberischen Willen der vollständigen Rehabilitation muss gefolgert werden, dass entfernte Urteile grundsätzlich nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Diese strenge Verwertungseinschränkung rechtfertigt sich gemäss Bundesgericht damit, dass die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB) mitunter Jahrzehnte zurückliegen.