Die sich auf das Urteil vom 27. November 1984 stützende Verwahrung des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB wurde mit Entscheid vom 28. November 2002 der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern rechtskräftig aufgehoben. Entsprechend war das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 1984 auf Ende des Jahres 2017 aus dem Strafregister zu löschen. 3.4 Nach Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen Eintragungen im Strafregister nach deren Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.