N. 59 zu Art. 369 StGB, mit weiteren Hinweisen) – innert 15 Jahren von Amtes wegen zu entfernen. Der Fristenlauf beginnt bei Urteilen gemäss Art. 369 Abs. 4 StGB (u.a. Verwahrung) mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen wird. Massgeblich ist gemäss Lehre der Tag der effektiven Beendigung der Massnahme (AR- NOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019; N. 27 zu Art. 369 StGB, mit Hinweis). 3.3 Die sich auf das Urteil vom 27. November 1984 stützende Verwahrung des Beschwerdeführers gemäss Art.