3. Streichung der Vorstrafen aus dem Strafregister 3.1 Die Vorinstanz und das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten stützen sich massgeblich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer altrechtlichen Verwahrung aus dem Jahr 1984. 3.2 Gemäss Art. 369 Abs. 4 Bst. a StGB sind Urteile, die eine stationäre Massnahme enthalten, bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 StGB – oder gemäss der Lehre bei der altrechtlichen Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (vgl. hierzu ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch; 4. Aufl. 2019; N. 59 zu Art.