6 me für das Obergericht nicht mehr unmittelbar erheblich. Für die vorliegend erneut angeordnete stationäre Massnahme gilt allerdings wiederum als Fristbeginn das Datum der Anordnung durch das Gericht, also der 15. Juli 2022, zumal der Beschwerdeführer die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus antritt (vgl. demgegenüber die irreführende Anordnungsverfügung der BVD vom 28. Juli 2022 [pag. 381 ff., pag. 383: «maximal fünf Jahre ab Vollzugsbeginn»]).