49 Abs. 1 Bst. a JVG an die Sicherheitsdirektion zu erheben wäre, wofür ebenfalls das VRPG massgebend ist (Art. 1 Abs. 1 VRPG), bestimmt sich der Tag der Rechtskraft der Verfügung vom 13. April 2021 nach dem Zeitpunkt des Verzichts auf ein Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht hat somit zu Recht die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren ab dem 29. April 2022 verfügt. 2.8 Da die Massnahme rechtskräftig aufgehoben und stattdessen Sicherheitshaft angeordnet wurde, ist die dargelegte Fristberechnung der abgebrochenen Massnah-