Die stationäre Massnahme wurde in der Folge mit Verfügung vom 13. April 2021 rechtskräftig wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28. April 2022 auf ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der BVD verzichtet (eingegangen bei den BVD am 29. April 2022). Der Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheiden im Falle eines Verzichts auf ein Rechtsmittel ist im Anwendungsbereich von Art. 114 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) derjenige des Verzichts (HERZOG/SIEBER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 114 VRPG).