2.6 Entsprechend haben die BVD (ohne Auseinandersetzung mit der dargelegten Rechtsprechung) am 30. Juli 2020 deutlich verfrüht ein Gutachten betreffend die Weiterführung der stationären Massnahme eingeholt und auch aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Gutachterin (wohl gestützt auf die falsche Auskunft der BVD) fälschlicherweise davon ausging, die Höchstdauer der stationären Massnahme werde am 29. November 2021 erreicht (pag. 1560 Vollzugsakten Bd. 4). 2.7 Die stationäre Massnahme wurde in der Folge mit Verfügung vom 13. April 2021 rechtskräftig wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.